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Allgemeine Maklerbedingungen

1. Pflichten und Rechte des Maklers

(1) Der Makler verpflichtet sich dem Auftraggeber von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Kauf- oder Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird.

(2) Der Makler verpflichtet sich den Maklerauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Der Makler ist berechtigt auch für den jeweiligen Vertragspartner des Auftraggebers entgeltlich tätig zu werden.

2. Pflichten und Rechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich den Makler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Kauf- oder Verkaufsabsicht.

(2) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, sowie zur Auskunftseinholung bei der Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge dem Makler für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen, sowie dem Makler und dessen Interessenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.

(3) Weist der Makler einen Vertragspartner nach, der dem Auftraggeber bereits bekannt ist, obliegt es dem Auftraggeber, den Nachweis des Maklers in Textform zurückzuweisen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er dem Makler nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet alle im Rahmen dieses Maklervertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben.

3. Maklerprovision

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Makler eine Provision in Höhe von 3,57% (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) des Gesamtkaufpreises zu bezahlen, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie etwa Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.).

(2) Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch des Maklers nicht.

(3) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht und ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrags mit dem von dem Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklerauftrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.

(4) Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und ähnlichem, sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in dem Erfassungsbogen des Maklers genannten Zweck wirtschaftlich entspricht.

(5) Wird die Chance des Maklers die Provision zu verdienen infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

4. Laufzeit und Kündigung

(1) Ist keine feste Laufzeit schriftlich vereinbart, kann der Maklervertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden. Er endet nach sechs vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

5. Aufwendungsersatz

(1) Ist zwischen dem Auftraggeber und dem Makler Aufwendungsersatz vereinbart oder liegt ein Fall der Ziffer 3 Abs. (5) dieser Maklerbedingungen vor, so bestimmt sich dessen Höhe nach den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Zum Aufwand des Maklers gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel.

(3) Fahrten des Maklers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind ggf. mit 0,50 EUR pro Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von 150,00 EUR pro Monat bestimmt. Dem Makler bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass dem Makler im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind.

6. Datenschutz

Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an Interessenten übermittelt.

7. Sonstiges

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird zwischen ihm und dem Makler als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Maklervertrag, sowie ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten München vereinbart.

(2) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrags.